Fahrschule G & R - Inhaber Peter Rothmeier


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FS-Klassen

Führerschein

Klasse

Bezeichnung

Mindest-Alter

Einschluss
Klasse(n)

Beschränkungen

Mofa - Prüfbescheinigung

Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25km/h (keine Fahrerlaubnis, nur Prüfbescheinigung)

15

   

L

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h und mit Anhänger bis 25 km/h. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Gabelstapler u.ä.) mit oder ohne Anhänger bis max. 25 km/h. (Bisher Klasse 5)

16

   

M

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis max. 50 ccm und max. 45 km/h. (Bisher Klasse 4)

16

   

S

Dreirädrige Kleinkrafträder (z. B. Trikes) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z. B. Quads), jeweils bis 45 km/h und bis 50 ccm bei Fremdzündungsmotor, bis 4 kW bei Diesel- oder E-Antrieb. (Bisher Klasse B bzw. 3)

16

 

Bei Leichtkraftfahrzeugen darf die Leermasse 350 kg (ohne Akkus bei E-Antrieb) nicht übersteigen.

A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt (Leichtkrafträder). (Bisher Klasse 1b)

16

M

Beschränkt auf 80 km/h für 16- und 17-jährige



A-beschränkt

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm Hubraum und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die FE-Klasse A - beschränkt - wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer nennleistung von höchstens 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg(mind. 6,25kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang).

18

A1, M

 

A-unbeschränkt

Krafträder mit oder ohne Beiwagen und mehr als 50 ccm, sowie einer Geschwindigkeit von mehr als 45 km/h. (Bisher Klasse 1/1a)

18

A1, M

Zwei Jahre beschränkt auf max. 25 kW und 0,16 kW/kg Leergewicht. Direkteinstieg mit 25 Jahren möglich.

B

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz .Anhänger mit max. 0,75 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht oder Züge mit max. 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. (Bisher Klasse 3).

18

L, M, S

Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.

BE

Kraftfahrzeuge der Klasse B und Anhänger mit mehr als 0,75 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sofern der Zug nicht unter die Klasse B fällt. (Bisher Klasse 3).

18

L, M

 

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite). (Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).)
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.


Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

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