Führerschein
Klasse |
Bezeichnung |
Mindest-Alter |
Einschluss |
Beschränkungen |
Mofa - Prüfbescheinigung |
Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25km/h (keine Fahrerlaubnis, nur Prüfbescheinigung) |
15 |
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L |
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h und mit Anhänger bis 25 km/h. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Gabelstapler u.ä.) mit oder ohne Anhänger bis max. 25 km/h. (Bisher Klasse 5) |
16 |
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M |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis max. 50 ccm und max. 45 km/h. (Bisher Klasse 4) |
16 |
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S |
Dreirädrige Kleinkrafträder (z. B. Trikes) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z. B. Quads), jeweils bis 45 km/h und bis 50 ccm bei Fremdzündungsmotor, bis 4 kW bei Diesel- oder E-Antrieb. (Bisher Klasse B bzw. 3) |
16 |
Bei Leichtkraftfahrzeugen darf die Leermasse 350 kg (ohne Akkus bei E-Antrieb) nicht übersteigen. |
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A1 |
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt (Leichtkrafträder). (Bisher Klasse 1b) |
16 |
M |
Beschränkt auf 80 km/h für 16- und 17-jährige |
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Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm Hubraum und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die FE-Klasse A - beschränkt - wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer nennleistung von höchstens 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg(mind. 6,25kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang). |
18 |
A1, M |
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A-unbeschränkt |
Krafträder mit oder ohne Beiwagen und mehr als 50 ccm, sowie einer Geschwindigkeit von mehr als 45 km/h. (Bisher Klasse 1/1a) |
18 |
A1, M |
Zwei Jahre beschränkt auf max. 25 kW und 0,16 kW/kg Leergewicht. Direkteinstieg mit 25 Jahren möglich. |
B |
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz .Anhänger mit max. 0,75 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht oder Züge mit max. 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. (Bisher Klasse 3). |
18 |
L, M, S |
Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. |
BE |
Kraftfahrzeuge der Klasse B und Anhänger mit mehr als 0,75 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sofern der Zug nicht unter die Klasse B fällt. (Bisher Klasse 3). |
18 |
L, M |
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.